Reisebedingungen / AGB

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden* und der EMU exclusive travel GmbH, nachfolgend „EMU“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von EMU bei vermittelten Leistungen

1.1. Die Reiseleistungen von EMU beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von EMU angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet EMU Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.

1.2. Soweit EMU neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von EMU selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat EMU lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. EMU hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleitungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von EMU vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von EMU als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von EMU) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung
dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist EMU im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. EMU haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von EMU aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet EMU insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von EMU unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von EMU aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von EMU und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von EMU für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von EMU nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von EMU zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von EMU herausgegeben werden, sind für EMU und die Leistungspflicht von EMU nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von EMU gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von EMU vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von EMU vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit EMU bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde EMU die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von EMU gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber
oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen im Sinne der nachstehenden Ziffer 16.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Reiseteilnehmer.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, per Telefax oder per Online Formular erfolgt gilt:
a) Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich, auf dem vorgesehenen Formular oder über das Internet, auf der Webseite von EMU (Online-Buchungsformular) vorzunehmen.
b) Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde EMU den Abschluss eines Reise-vertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit
diese dem Kunden vorliegen – verbindlich an.
c) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung durch EMU zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird EMU dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit bieder Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. Die Übermittlung des Vertragsangebots begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. EMU ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

2.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von EMU erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von EMU im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde EMU den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. EMU ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von EMU beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. EMU wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform
übermitteln.

2.5. EMU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3. Bezahlung

3.1. EMU und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl EMU zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist EMU berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von EMU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind EMU vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. EMU ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von EMU gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von EMU gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-ten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte EMU für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

5. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. EMU behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleis-tungen, wie Touristenabgaben, Hafenoder Flughafengebühren sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern EMU den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann EMU den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann EMU vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann EMU vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reise-preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.4. EMU ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) und b) genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für EMU führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von EMU zu erstatten. EMU darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die EMU tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. EMU hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von EMU gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von EMU gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber EMU unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert EMU den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann EMU eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von EMU unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. EMU hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Bei Flugpauschalreisen, mit Linien- oder Charterflug:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
vom 14. Bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
vom 6. bis letzten Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 95% des Reisepreises

b) Bus- und Bahnanreisen, Eigenanreise:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises
vom 6. bis letzten Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

c) Kreuzfahrten:
Der Reiseveranstalter behält sich bei Kreuzfahrten vor, abweichende Stornopauschalen zu verlangen, auf die sowohl in der Reiseausschreibung bzw. dem erstellten Angebot als auch in der Reisebestätigung deutlich lesbar hingewiesen wird.

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, EMU nachzuweisen, dass EMU überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von EMU geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. EMU behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit EMU nachweist, dass EMU wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EMU verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist EMU infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von EMU durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie EMU 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Umbuchung

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsicht-lich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann EMU ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6.3 € 25, bei Linienflügen € 60, pro Umbuchungsvorgang und Kunden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als innerhalb der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbrin-gung EMU bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. EMU wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1. EMU kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rück-trittserklärung von EMU beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) EMU hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) EMU ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von EMU später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat EMU oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von EMU mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit EMU infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von EMU vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von EMU vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an EMU unter der mitgeteilten Kontaktstelle von EMU zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von EMU bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von EMU ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er EMU zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von EMU verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und EMU können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisege-päck unverzüglich EMU, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von EMU für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. EMU haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von EMU sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. EMU haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von EMU ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber EMU geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. EMU informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist EMU verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaftenzu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald EMU weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird EMU den Kunden informieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird EMU den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von EMU oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von EMU einzusehen.

14. Pass -, Visa – und Gesundheitsvorschriften

14.1. EMU wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes ein-schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/ Reisenden. Dies gilt nicht, wenn EMU nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. EMU haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde EMU mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass EMU eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtstandvereinbarung

15.1. EMU weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass EMU nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für EMU verpflichtend würde, informiert EMU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. EMU weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und EMU die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können EMU ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.3. Für Klagen von EMU gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EMU vereinbart. *Die Verwendung von männlichen Formen wie „Kunde“, „Auftraggeber“, „Reiseleiter“ etc. wurde von uns gewählt, um der in BGB §307 geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen gewährleisten und bedeutet auf keinen Fall eine Missachtung unserer weiblichen Klientel.

16. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

16.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu diesen Reisebedingungen von EMU, für Reisen geschlossener Gruppen, insbesondere Mannschaftsreisen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von EMU als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber (z.B. Captain oder Trainer bei Mannschaftsreisen) gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.

16.2. EMU und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenreise vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenreiseteilnehmer das Recht eingeräumt wird, nach Auftragserteilung bis drei Monate vor Reisebeginn kostenfrei von der Gruppenreise zurückzutreten. Ggf. wird in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses kostenfreie Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen. Macht der Gruppenauftraggeber gegenüber EMU von diesem kostenlosen Rücktrittsrecht in Vertretung der Gruppenteilnehmer Gebrauch, werden etwa bereits an EMU geleistete Anzahlungen unverzüglich erstattet. Ziffer 6.6 gilt entsprechend.

16.3. Dem Gruppenauftraggeber wird von EMU zur Entgegennahme der einzelnen Teilnehmeranmeldungen ein Anmeldeformular überlassen, das verbunden ist mit diesen Reisebedingungen sowie mit dem gem. Art. 250 EGBGB erforderlichen Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gruppenauftraggeber verpflichtet sich insoweit gegenüber EMU, jedem potentiellen Gruppenteilnehmer jeweils vor der individuellen Teilnehmeranmeldung dieses Anmeldeformular samt Reisebedingungen und Formblatt zu übergeben und sich den diesbezüglichen Erhalt auch entsprechend schriftlich mit der jeweiligen Teilnehmeranmeldung bestätigen zu lassen. Der Gruppenauftraggeber wird EMU von jeglichen Schäden und Haftungen freihalten, die unmittelbar aus einer Verletzung seiner Verpflichtung insoweit resultieren. Die Haftung des Gruppenauftraggebers schließt evtl. Rechtsverteidigungskosten, die EMU angemessener Weise in diesem Zusammenhang entstehen sollten, mit ein.

16.4. EMU haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von EMU – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von EMU angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit EMU
vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von EMU enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von EMU vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.

16.5. EMU haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit EMU abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.

16.6. Der Kunde hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 10.2 lit. c) vorzunehmen.

16.7. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während
oder nach der Reise für EMU Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens EMU anzuerkennen.

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